VEREINSSATZUNG
vom 10.06.2023
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Der am 05.05.1924 in Pommelsbrunn gegründete Verein führt den Namen „Sport-Club Pommelsbrunn e.V. 1924“, Kurzform „SC Pommelsbrunn“, Abkürzung „SCP“. Der Verein hat seinen Sitz in Pommelsbrunn. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen.
2. Der Verein ist Mitglied des Bayrischen Landessportverbandes e.V. München und des Bayrischen Fußballverbandes, Sitz München
3. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977).
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung und Erhalt von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayrischen Landes-Sportverband e.V., den zuständigen Fachverbänden, sowie dem Finanzamt für Körperschaft an.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft des Vereins erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
§ 3 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Warnung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 4 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) angemessene Geldstrafe
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereines
Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 5 Beiträge
1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag, sowie die außerordentlichen Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Der Verein kann in Einzelfällen auf die Beitreibung der Beiträge auf Beschluss des Vorstandes verzichten.
4. Festsetzung des Jahresbeitrages für Aktive der Fußballabteilung. Die Zahlung des Beitrages ist verpflichtend für alle, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die, durch den Abteilungsleiter festgelegt wurden.
§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins ab vollendetem 14. Lebensalter zu.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch einen seiner gesetzlichen Vertreter ausgeübt.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereines.
§ 7 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) die Vorstandschaft
c) der Mitarbeiterkreis
d) die Mitgliederversammlung Die Organe des Vereins können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen bedacht werden.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 4 gleichberechtigten Vorständen! Die Vereinigung mehrerer
Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
a) Vorstand Finanzen
b) Vorstand Verwaltung
c) Vorstand Organisation
d) Vorstand Sport
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die 4 Vorstände vertreten. Jeder
von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Rahmen der obigen Aufgabenverteilung
ist jeder Vorstand zur Vertretung berechtigt.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im
Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom
Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu berufen. Ist
ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode nicht mehr in der Lage die
Amtsgeschäfte zu führen, kann es auf Vorschlag des Ausschusses durch dreiviertel
Mehrheit der anwesenden Mitgliederversammlung abgesetzt werden.
Der Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer
schnellen Erledigung bedürfen. Er hat hierüber der Vorstandschaft in der nächsten
Sitzung zu berichten.
Die 4 Vorstände sind berechtigt, als Einzelperson Ausgaben des normalen
Geschäftsbetriebes je Einzelfall zu tätigen. Die Höhe des max. Betrages je Einzelfall wird von der Vorstandschaft bei Beginn der Amtsperiode festgelegt, bzw. bestätigt.
Dies bedeutet keine Vertretungsbeschränkung des Vorstandes nach außen hin.
Die Auszahlung einer Ehrenamtspauschale gemäß §3 Absatz 26a Einkommensteuergesetz ist für den Vorstand zulässig.
§ 9 Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus:
a) den Vorständen (§ 8)
b) jeweils bis zu zwei Stellvertretern
c) einen Jugendlichen der als Jugendvorstand fungiert, der vom jeweils einzelvertretungsberechtigten Vorstand eingesetzt wird.
Die Vorstandschaft führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihr obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie der ihm nach dieser Satzung und nach der Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben.
Die Mitglieder der Vorstandschaft werden durch die Mitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Es werden turnusmäßige Vorstandschaftssitzungen abgehalten. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der angegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandes. Über die Sitzung der Vorstandschaft ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Im Falle eines Ausscheidens von Mitgliedern der Vorstandschaft während der Amtszeit beruft die Vorstandschaft ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten satzungsgemäß festgelegten Wahl.
§ 10 Der Mitarbeiterkreis
Zum Mitarbeiterkreis gehören:
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) die Schriftführer
c) die Abteilungsleiter
d) die Organisatoren und ihre Fachgebiete
e) die Kassenprüfer
f) die Ehrenamtsbeauftragte
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt
b) ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
4. Eine Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung in der Lokalpresse. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
In den Vereinsaushängekästen soll auf die Mitgliederversammlung jeweils besonders hingewiesen werden.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgendes enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers
c) Entlastung des Vorstandes durch Beschluss
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Anträge können gestellt werden:
a) von den Mitgliedern
b) vom Vorstand
c) vom Mitarbeiterkreis
d) von den Ausschüssen
e) von den Abteilungen
9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich bei den Vorsitzenden des Vereines eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.
Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
§ 12 Ausschüsse
1. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.
2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des zuständigen Leiters berufen.
§ 13 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
2. Die Abteilungen werden durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter, den Jugendwart und Mitarbeitern, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
3. Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins überprüft werden. Die Erhebung von Sonderbeiträgen bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes des Vereines.
4. Die Abteilungen können ausschließlich und allein durch ihren Abteilungsleiter Verpflichtungen im Umfang von höchstenes EUR 50,- im Einzelfall eingehen; höhere Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes bzw. des Gesamtvorstandes.
§ 14 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse, sowie der Jugend- und Abteilungsversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter, sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§ 16 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereines, sowie eventuelle Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr, durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereines gewählten Kassenprüfers, geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
§ 17 Auflösung des Vereines
1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereines“ stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereines schriftlich gefordert wird.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer
Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder des Vereines beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Pommelsbrunn mit Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich der Förderung des Sportes verwendet werden darf.
§ 18 Arbeitsleistung der aktiven Mitglieder
Alle aktiven Mitglieder, ab Vollendung des 16. Lebensjahres, verpflichten sich zu Arbeitsleistungen, deren Umfang von der Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr festgelegt wird. Die Art der Arbeitsleistung legt der Vorstand fest. Eine Befreiung von der Arbeitsleistung kann auf Grund einer von der Mitgliederversammlung festgesetzten Ersatzzahlung erfolgen.
Von Arbeitsleistungen befreit sind
a) alle aktiven Mitglieder, die das 60. Lebensjahr vollendet haben
b) alle für den Verein ehrenamtlich tätigen Mitglieder
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 10.06.2023 genehmigt. Die Satzung tritt im Innenverhältnis mit sofortiger Wirkung, im Außenverhältnis mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
